Zuletzt aktualisiert am: 11.08.2025
Besonderer Teil ()(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Folgende Vorschriften verweisen auf § 263 StGB:
§ 6 Geschäftsführer
§ 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
§ 54 Ausweisungsinteresse
§ 76 Leitung der Aktiengesellschaft
§ 100a Telekommunikationsüberwachung
Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
§ 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr
§ 261 Geldwäsche
Zweiundzwanzigster Abschnitt (Betrug und Untreue)
§ 263a Computerbetrug
§ 264 Subventionsbetrug
§ 265 Versicherungsmißbrauch
§ 266 Untreue
Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
§ 267 Urkundenfälschung
Schema vom Betrug - Tatbestand
I. Tatbestand
objektive Tatbestand
Täuschung über Tatsachen: Alle unwahren Tatsachenbehauptungen. Tatsachen sind dabei Ereignisse, Zustände oder Vorgänge, die dem Beweis zugänglich sind.
Irrtum: jede Fehlvorstellung über Tatsachen
Vermögensverfügung: jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches unmittelbar vermögensmindern wirkt. Hier ist oftmals eine Abgrenzung zur Wegnahme nach §§ 242 ff. StGB vorzunehmen.
Vermögensschaden: der Schaden muss die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung sein. Da die Bestimmung des Vermögensschadens im Wege einer Gesamtsaldierung durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung erfolgt, ist zwischen Verfügung und Schaden zu unterscheiden.
subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Dolus eventuales ist ausreichend.
Bereicherungsabsicht: setzt voraus, dass es dem Täter auf die Erlangung des Vermögensvorteils ankommt.
Rechtswidrigkeit der Bereicherung: der Täter darf keinen fälligen- und einredefreien Anspruch auf die Sache haben.
Stoffgleichheit: liegt vor, wenn der Vermögensvorteil und der eingetretene Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen. Der Vermögensvorteil stellt daher unmittelbar die Kehrseite des Schadens dar.
II. Rechtswidrigkeit
Die allgemeinen Grundsätze sind anzuwenden.
III. Schuld
Die allgemeinen Grundsätze sind anzuwenden.
IV. Strafzumessung
Beachte: § 263 Abs. 3 StGB stellt keinen eigenen Tatbestand dar, sonder ist lediglich eine Strafzumessungsregel.
Bande: Zusammenschluss von mindestens drei Personen
großes Ausmaß: wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist. Wenn der Umfang, aus dem Rahmen der durchschnittlichen Fälle deutlich herausragt
große Zahl von Menschen: mindestens 15 Personen
wirtschaftliche Not: damit wird die Verursachung von Schäden einbezogen, die nicht als stoffgleich anzusehen sind. Der Geschädigt ist aufgrund der Tat nicht mehr in der Lage seinen notwendigen Lebensunterhalt ohne Hilfe Dritter zu gewährleisten.
Missbrauch der Befugnisse: verlangt den Missbrauch des Täters als Amtsträger
Vortäuschen eines Versicherungsfalles: Geltendmachung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung gegenüber der Versicherung
News im Umkreis zu § 263 StGBVorgetäuschter Verkehrsunfall: Was dafür spricht
... Darüber hinaus entfällt auch ein Anspruch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung. Schließlich kommt das Vorliegen von einem Versicherungsbetrug nach § 263 StGB in Betracht. Hierbei handelt es sich um kein Kavaliersdelikt, sondern um eine schwere Straftat. Autofahrer sollten dies daher nicht auf die leichte ...
BGH: Verurteilung von Abofallen-Betreiber wegen Betruges bestätigt
... Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf ...
Wann besteht beim Betrug ein öffentliches Interesse?
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... hätten. Der 1. Strafsenat hat das Vorhandensein der allgemeinen Haftvoraussetzungen bejaht, insbesondere den dringenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 StGB) sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ange-nommen, da der Beschuldigte im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen ...
Neue Strafzumessung für Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V.
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Untreuevorwürfe gegen Mitarbeiter der Stadt Leipzig
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Telefonfalle! Ich bin Opfer eines „Ping-Anrufes“ geworden. Wie kann ich mich gegen die Anrufer wehren?
... „Ping-Anruf“-Betreiber rechtsmäßig?Nein! Dass das Durchführen der „Ping-Anrufe“ einen strafrechtlich relevanten Betrug im Sinne des § 263 StGB darstellt, ist dieses Jahr vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden worden (3 StR 342/13). Die Betreiber täuschen die Angerufenen und ...
OLG Frankfurt a.M.: Übernahme des Selbstbehalts durch Reparaturwerkstatt unzulässig
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Ehemaliger WCCB-Investor darf nach Korea ausgeliefert werden
... 13. Dezember 1957. Die vorgeworfene Tat sei geeignet, zu einer Auslieferung zu führen, weil sie sowohl nach koreanischem als auch nach deutschem Recht (hier als Betrug gemäß § 263 StGB) strafbar und im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sei; zudem sei die Tat nach beiden Rechtsordnungen bisher nicht ...
Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss Alternativwohnung anbieten
... sich ergeben, dass eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf rechtswidrig ist. Zuweilen ist der Eigenbedarf auch vorgeschoben. Wenn sich das nachträglich herausstellt, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Unter Umständen kommt hier eine Strafanzeige wegen Betruges nach § 263 StGB in Betracht.Symbolgrafik: © nmann77 - ...
Fünf Jahre Haft für Betreiber von Schneeballsystemen
... unlauteren Wettbewerb (§ 16 Abs. 2 UWG) geahndet. Dafür muss kein Schaden entstehen. Schon der Versuch, ein Schneeballsystem zu begründen, ist strafbar. Eine Anklage wegen Betrugs (§ 263 StGB) sei bei Schneeballsystemen meist aber nicht möglich, weil die Betroffenen nicht über Zweck und Inhalt des Geschäftsmodells getäuscht würden, so ...
Corona-Testzentren: Wie wird ein Abrechnungsbetrug bestraft?
... betreiben kann. Dies setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV lediglich voraus, dass sie von den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes hierzu beauftragt worden sind.Betrug gem. § 263 StGB?Es gibt keinen speziellen Straftatbestand des Abrechnungsbetruges. Vielmehr ist zu prüfen, ob es sich um einen Betrug im Sinne des § 263 StGB handelt. ...
Forenposts passend zu § 263 StGBVortäuschen falscher Tatsachen
AW: Vortäuschen falscher Tatsachen Auf eine Strafbarkeit gem. § 263 StGB ist nicht einzugehen. Nein.
Herausgabe vollstreckbarer Titel
AW: Herausgabe vollstreckbarer Titel Nicht 263 StGB hindert an der Vollstreckung sondern 767 ZPO.
1.April Krankenkassenkarte vorzeigen!
Das wäre aber ein 263 StGB Ja, davon gehe ich aus.
Strafrechtlich relevant?
Könnte § 263 StGB erfüllt sein? Könnte, wenn der Anbieter die Absicht hat(te), zu betrügen. §263 StGB ist ein Vorsatzdelikt, fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Die Absicht wäre nachzuweisen. Üblicherweise würde man zivilrechtlich gegen den Anbieter vorgehen und Rückzahlung der Kursentgelte verlangen.
Wucher + Sittenwidrigkeit
Das wäre eher ein Fall für § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder § 263 StGB.
Minderjährige tätigt Ratenkäufe via Internet und kann nicht zahlen
Und darauf kam es mir an. Dass es selbst bei einem erfahrenen Anwalt so scheint, als ob ein falsch angegebenes Geburtsdatum eines Minderjährigen keine strafrechtlich relevante Bedeutung hinsichtlich § 263 StGB hätte.Zum 3. und letzten Mal: Im von Dir angeführten Fall gab es keinen Vermögensschaden. Ohne Vermögensschaden = kein Betrug. Schema § ...
Rechtslage?
§263 StGB.
Versuchter Betrug durch den Vermieter
Rechtsberatung ist hier im Forum ausgeschlossen. Siehe zur Frage § 263 StGB.
Bestellung mit falschen Daten- kein wirtschaftlicher Schaden
§263 StGB
Betrug Ja oder Nein?
Wer soll denn hier wen i.S.d. § 263 StGB betrogen haben?
Liegt hier ein Betrug vor ?
Betrug siehe:
Ist AGG-Hopping Betrug i.S.d. § 263 StGB?
AW: Ist AGG-Hopping Betrug i.S.d. § 263 StGB? Und wenn das Arbeitsgericht dies feststellen sollte?
Entscheidungen zu § 263 StGB
OLG-KOELN, 19 U 97/97
Wird in Prospekten für Einlagen in eine KG geworben, so kann eine dadurch veranlaßte Gesellschaftereinlage wegen arglistiger Täuschung zurückgefordert werden (§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB), wenn die KG in Wirklichkeit nicht bestand.
OLG-CELLE, 3 U 5/07
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Mandant den von ihm beauftragten Rechtsanwalt über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 263 StGB getäuscht hat (hier: Feststellungsantrag von Rechtsanwälten, dass ihre Honorarforderungen gegen den Mandanten auch aus vorsätzlicher ...
BGH, 5 StR 394/08
1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
OLG-FRANKFURT-AM-MAIN, 3 Ws 830/10
Die Täuschung über die Verwendung von Darlehensmitteln vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages vermag eine Strafbarkeit nach § 263 StGB nicht zu begründen.
BAYOBLG, 1 St RR 129/04
1. Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen erlangt, macht sich wegen Betruges strafbar. 2. § 263 StGB wird nicht durch § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG verdrängt.